Vorsicht bei Stundungsvereinbarungen im Gewerbemietrecht

Aktuell werden eine Vielzahl gewerblicher Mietverträge aufgrund der Coronakrise derart modifiziert, dass die Miete für bestimmte Monate z.T. erlassen, z.T. gestundet wird. Dies geschieht häufig mit Emails oder auch nur mündlich. Was dabei jedoch übersehen werden kann, ist der Umstand, dass bei Nichteinhaltung der durch den Gesetzgeber vorgesehenen Schriftform gem. § 550 BGB in der Folge auch befristete gewerbliche Mietverhältnisse von beiden Parteien sodann zukünftig umgehend ordentlich gekündigt werden können. Denn auch nur eine nicht schriftlich niedergelegte Ergänzung des Mietvertrages reicht oft aus, um die Schriftform des Mietvertrages – und hierdurch die vereinbarte Vertragslaufzeit – ungültig zu machen. Da gewerbliche Mietverträge im Laufe der Zeit häufig mündlich oder im Rahmen von Mail / Briefkorrespondenz um inhaltliche Absprachen ergänzt werden, werden Vermieter oder Mieter auf der Suche nach Schriftformmängeln oft fündig. Die Folge ist: Der Mietvertrag ist jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar.

Was ist zu tun ?

Bei derartigen wesentlichen Vertragsgestaltungen wie Stundungen oder Erlasse innerhalb gewerblicher befristeter Mietverhältnisse, ist dringend zu empfehlen, schriftliche Nachträge mit den zu ändernden Inhalten unter Bezugnahme auf den bereits bestehenden Mietvertrag, nebst etwaigen vorgelagerten Nachträgen zu fertigen und sowohl vom Mieter, als auch vom Vermieter unterzeichnen zu lassen. Nur so können böse Überraschungen in Form von ordentlichen Kündigungen befristeter Mietverhältnisse vermieden werden.