Das Problem mit den drei Angeboten

Im Bereich der wirksamen Beschlussfindung innerhalb von Eigentümerversammlungen im WEG Bereich, existiert seit geraumer Zeit die verbreitete Ansicht, dass man für eine nicht anfechtbare Beschlussfassung z.B für die Erteilung eines größeren Handwerkerauftrages z.B. im Rahmen einer Modernisierung des Gemeinschaftseigentumes immer mindestens drei Angebote auf Seiten des WEG-Verwalters einzuholen sind.
Holt man diese nicht ein, besteht im Rahmen der gängigen Rechtsprechung hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Anfechtung, sollte ein Eigentümer mit dem gefassten Beschluss nicht einverstanden sein.

Die Argumentation der Gerichte zielt in erster Linie auf den Gedanken, dass die Beschlussfassung erst dann ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn den Eigentümern eine ausreichende Anzahl vergleichbarer Aufträge als Entscheidungsgrundlage durch den WEG-Verwalter vorgelegt worden sind.

Eine gesetzliche Grundlage findet man hierfür jedoch weder im WEG noch sonst wo. In der Realität sehen wir uns als WEG-Verwalte zunehmend der Problematik gegenüber, dass in der Regel ausschließlich von jenen Firmen kurzfristig ein Angebot erstellt werden kann, die in der Vergangenheit durch gute Arbeit bei dem anfragenden Verwalter immer wieder zum Zuge gekommen sind.

Jene die in der Vergangenheit, sei es aus Preisgründen, oder aus Gründen der Arbeitsqualität immer wieder leer ausgegangen sind, melden sich gar nicht erst auf Anfragen zurück, oder geben lapidar am Telefon bekannt, dass man derzeit keine Kapazitäten zur Verfügung hat.

In Zeiten voller Auftragsbücher dürfte diese Antwort nicht einmal gelogen sein. Es stellt sich daher zunehmend die Frage, was ein ordentlicher Verwalter tun kann, um kurzfristig an eine ausreichende Anzahl an Angeboten heranzukommen. Eine praktikable Lösung wäre, z.B. die Leistungsverzeichnisse des favorisierten Handwerkers bei den Zahlen geschwärzt zu übermitteln und den anbietenden Konkurrenten reinen Wein einzuschenken und lediglich um die kostenpflichtige Angebotserstellung zu bitten.

Je nach Angebotsumfang, können so durchaus dabei auch rund 500,00 Euro an Kosten hinzukommen. Um sich im Nachhinein nicht mit den Eigentümern sodann bezüglich des aufgewendeten Geldbetrages auch noch streiten zu müssen, empfiehlt es sich m.E. eine solche Vorgehensweise ausdrücklich beschließen zu lassen und die maximal zu verwendenden Kosten zu deckeln. Sollte der Betrag hierbei zu niedrig sein, besteht allerdings die Gefahr, dass es mit der Angebotseinholung für die Gemeinschaft wiederum problematisch werden kann. Die andere Alternative wäre, sämtliche Anfragen zu dokumentieren und auch sämtliche Absagen in Schriftform zusammenzutragen.

Kommt es dann bei nur zwei vorgelegten Angeboten zur gerichtlichen Auseinandersetzung dürfte es auf Seiten des Verwalters ggf. bessere Chancen geben, wenn er darlegt, dass es Ihm nicht weiter zumutbar war, weitere Handwerker anzufragen. Je nach Gewerk und Richter, dürfte diese Argumentation, mal schwieriger und mal leichter werden. Auch hier scheint sich die Redewendung mal wieder zu bewahrheiten, dass man vor Gericht und auf Hoher See in Gottes Hand ist.